ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Gel­tungs­be­reich
    1. Die­se Bedin­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich für Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, mit juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts sowie öffent­lich­recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Für Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern im Sin­ne von § 13 BGB gel­ten die All­ge­mei­nen Lieferungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen (Unter­neh­mer – Ver­brau­cher).
    2. Die­se Bedin­gun­gen gel­ten für alle zwi­schen dem Käu­fer und dem Ver­käu­fer geschlos­se­nen Ver­trä­ge über Leis­tungs­er­brin­gung und oder über die Lie­fe­rung von Waren. Sie gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch ein­mal aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Abwei­chen­de oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Käu­fers, die wir nicht aus­drück­lich aner­ken­nen, gel­ten als unver­bind­lich, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Käu­fers die Bestel­lung des Käu­fers vor­be­halt­los aus­füh­ren.
    3. In den Ver­trä­gen sind alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Käu­fer und uns zur Aus­füh­rung der Kauf­ver­trä­ge getrof­fen wur­den, schrift­lich nie­der­ge­legt.
    4. Im Ein­zel­fall schrift­lich zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en getrof­fe­ne Ver­ein­ba­run­gen (auch Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor die­sen Bedin­gun­gen.
  2. Ange­bot und Ver­trags­schluss
    1. Eine Bestel­lung des Käu­fers, die als Ange­bot zum Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges zu qua­li­fi­zie­ren ist, kön­nen wir inner­halb von zwei Wochen durch Über­sen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung oder durch Zusen­dung der bestell­ten Pro­duk­te inner­halb der glei­chen Frist anneh­men.
    2. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, dass wir die­se aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net haben.
    3. An allen Abbil­dun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen sowie ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns unse­re Eigentums‑, Urheber- sowie sons­ti­ge Schutz­rech­te vor. Der Käu­fer darf die­se nur mit unse­rer schrift­li­chen Ein­wil­li­gung an Drit­te wei­ter­ge­ben, unab­hän­gig davon, ob wir die­se als ver­trau­lich gekenn­zeich­net haben.
  3. Zah­lungs­be­din­gun­gen
    1. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich ab Werk ohne Ver­pa­ckung, wenn in der Auf­trags­be­stä­ti­gungnichts ande­res fest­ge­legt wur­de. In unse­ren Prei­sen ist die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er nicht ein­ge­schlos­sen. Die­se wer­den wir in der gesetz­li­chen Höhe am Tage der Rech­nungs­stel­lung in der Rech­nung geson­dert aus­wei­sen.
    2. Ein Skon­to­ab­zug ist nur bei einer beson­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen uns und dem Käu­fer zuläs­sig. Der Kauf­preis ist net­to (ohne Abzug) sofort mit Ein­gang der Rech­nung bei dem Käu­fer zur Zah­lung fäl­lig, soweit sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung kein ande­res Zah­lungs­ziel ergibt. Eine Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag ver­fü­gen kön­nen. Im Fal­le von Scheck­zah­lun­gen gilt die Zah­lung erst als erfolgt, wenn der Scheck ein­ge­löst wird.
    3. Gerät der Käu­fer mit einer Zah­lung in Ver­zug, gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.
    4. Der Käu­fer ist zur Auf­rech­nung nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, von uns aner­kannt wur­den oder unstrei­tig sind. Glei­ches gilt für die Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts; außer­dem ist der Käu­fer zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur dann berech­tigt, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.
  4. Liefer- und Leis­tungs­zeit
    1. Lie­fer­ter­mi­ne oder Fris­ten, die nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich ver­ein­bart wor­densind, sind aus­schließ­lich unver­bind­li­che Anga­ben. Die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten setzt rich­ti­ge und pünkt­li­che Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Vor­lie­fe­ran­ten vor­aus.
    2. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen jeder­zeit berech­tigt, soweit dies für den Käu­fer zumut­bar ist.
    3. Kommt der Käu­fer in Annah­me­ver­zug, so sind wir berech­tigt, Ersatz des ent­ste­hen­den Scha­dens und für etwai­ge Mehr­auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Glei­ches gilt, wenn der Käu­fer Mit­wir­kungs­pflich­ten schuld­haft ver­letzt. Mit Ein­tritt des Annahme- bzw. Schuld­ner­ver­zu­ges geht die Gefahr der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung und des zufäl­li­gen Unter­gangs auf den Käu­fer über.
  5. Gefahr­über­gang, Ver­sand, Ver­pa­ckung
    1. Ver­la­dung und Ver­sand erfol­gen unver­si­chert auf Gefahr des Käu­fers. Wir wer­den uns bemü­hen, wenn nicht anders ver­ein­bart, hin­sicht­lich Ver­sand­art und Ver­sand­weg Wün­sche und Inter­es­sen des Käu­fers zu berück­sich­ti­gen; dadurch beding­te Mehr­kos­ten – auch bei ver­ein­bar­ter Fracht­frei­lie­fe­rung – gehen zu Las­ten des Käu­fers.
    2. Wir neh­men Transport- und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung nicht zurück; aus­ge­nom­men sind Palet­ten. Der Käu­fer hat für die Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung auf eige­ne Kos­ten zu sor­gen.
    3. Wird der Ver­sand auf Wunsch oder aus Ver­schul­den des Käu­fers ver­zö­gert, so lagern wir die Waren auf Kos­ten und Gefahr des Käu­fers. In die­sem Fall steht die Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft dem Ver­sand gleich.
  6. Sach- und Rechts­män­gel, Haf­tung
    1. Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers bestehen nur, wenn der Käu­fer sei­nen nach § 377 HGB geschul­de­ten Untersuchungs- und Rüge­pflich­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.
    2. Im Fal­le eines Man­gels sind wir berech­tigt, nach unse­rer Wahl den Man­gel zu besei­ti­gen oder eine man­gel­freie Ware zu lie­fern. Ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen, kann der Käu­fer den Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren. Das Recht zur Min­de­rung ist aus­ge­schlos­sen. Dane­ben ist der Käu­fer zur For­de­rung von Scha­dens­er­satz berech­tigt; inso­weit fin­den die Rege­lun­gen in Abschnitt VII. Anwen­dung.
    3. Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers ver­jäh­ren ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware bei dem Käu­fer.
    4. Rück­in­for­ma­tio­nen zu poten­ti­el­len SVHC ent­hal­te­nen Stof­fen wer­den auf Wunsch des Käu­fers von der SILAG Han­del AG zur Ver­fü­gung gestellt.
  7. Haf­tung
    1. Der Ver­käu­fer haf­tet unbe­schränkt für die schuld­haf­te Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, bei der Über­nah­me eines Beschaf­fungs­ri­si­kos oder von Garan­tien oder einer sons­ti­gen ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Haf­tung sowie bei einer Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Außer­dem haf­tet der Ver­käu­fer unbe­grenzt für alle Schä­den, die auf vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zun­gen des Ver­käu­fers, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.
    2. Der Ver­käu­fer haf­tet für die ein­fa­che fahr­läs­si­ge Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, also sol­cher Pflich­ten, auf deren Erfül­lung der Käu­fer zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des Ver­tra­ges regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, in die­sem Fall aber begrenzt auf den typi­scher­wei­se ent­ste­hen­den, vor­her­seh­ba­ren Scha­den.
    3. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung des Ver­käu­fers ist aus­ge­schlos­sen; dies gilt auch für die per­sön­li­che Haf­tung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.
  8. Eigen­tums­vor­be­halt
    1. Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen, ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent, die uns gegen den Käu­fer jetzt oder zukünf­tig zuste­hen, bleibt die gelie­fer­te Ware (Vor­be­halts­wa­re) unser Eigen­tum. Im Fal­le des ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Käu­fers, z.B. Zah­lungs­ver­zug, haben wir nach vor­he­ri­ger Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist das Recht, die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men. Neh­men wir die Vor­be­halts­wa­re zurück, stellt die­ses einen Rück­tritt vom Ver­trag dar. Wir sind berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re nach der Rück­nah­me zu ver­wer­ten. Nach Abzug eines ange­mes­se­nen Betra­ges für die Ver­wer­tungs­kos­ten ist der Ver­wer­tungs­er­lös mit den uns vom Käu­fer geschul­de­ten Beträ­gen zu ver­rech­nen.
    2. Der Käu­fer hat die Vor­be­halts­wa­re pfleg­lich zu behan­deln und die­se auf sei­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Wasser- und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten, die erfor­der­lich wer­den, sind vom Käu­fer auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durch­zu­füh­ren.
    3. Der Käu­fer ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re ord­nungs­ge­mäß im Geschäfts­ver­kehr zu ver­äu­ßern und/ oder zu ver­wen­den, solan­ge er nicht in Zah­lungs­ver­zug ist. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (Ver­si­che­rung, uner­laub­te Hand­lung) bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an uns ab; wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an. Wir ermäch­ti­gen den Käu­fer wider­ruf­lich, die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung kann wider­ru­fen wer­den, wenn der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Zur Abtre­tung die­ser For­de­rung ist der Käu­fer auch nicht zum Zwe­cke des For­de­rungs­ein­zugs im Wege des Fac­to­rings befugt, es sei denn, es wird gleich­zei­tig die Ver­pflich­tung des Fac­tors begrün­det, die Gegen­leis­tung n Höhe der For­de­run­gen solan­ge unmit­tel­bar an uns zu bewir­ken, als noch orde­run­gen von uns gegen den Käu­fer bestehen.
    4. Eine Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Käu­fer wird in edem Fall für uns vor­ge­nom­men. Sofern die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht ehö­ren­den Sachen ver­ar­bei­tet wird, erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en ache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Rech­nungs­end­be­trag inklu­si­ve er Mehr­wert­steu­er) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache gilt das Glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re. Im Fal­le der untrenn­ba­ren Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Sachen erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Rech­nungs­end­be­trag inklu­si­ve der Mehr­wert­steu­er) zu den ande­ren ver­misch­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Ist die Sache des Käu­fers in fol­ge der Ver­mi­schung als Haupt­sa­che anzu­se­hen, sind der Käu­fer und wir uns einig, dass der Käu­fer uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum an die­ser Sache über­trägt; die Über­tra­gung neh­men wir hier­mit an. Unser so ent­stan­de­nes Allein- oder Mit­ei­gen­tum an einer Sache ver­wahrt der Käu­fer für uns.
    5. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re Pfän­dun­gen, wird der Käu­fer auf unser Eigen­tum hin­wei­sen und uns unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, damit wir unse­re Eigen­tums­rech­te durch­set­zen kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Käu­fer.
    6. Wir sind ver­pflich­tet, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10 Pro­zent über­steigt, dabei obliegt uns die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten.
  9. Lager­lo­gis­tik­ver­trä­ge
    1. Soweit wir für den Käu­fer Leis­tun­gen im Bereich der Lage­rung, Ver­sen­dung oder Beför­de­rung der Ware über­neh­men, fin­den die All­ge­mei­nen Deut­schen Spe­di­teur­be­din­gun­gen (ADSp) in der jeweils zur Zeit des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Fas­sung Anwen­dung. Die ADSp gel­ten zu die­sen Bedin­gun­gen ergän­zend; im Fal­le von Wider­sprü­chen gel­ten die ADSp vor­ran­gig.
  10. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anzu­wen­den­des Recht
    1. Ist der Käu­fer Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich- recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so sind Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen (ein­schließ­lich Scheck- und Wech­sel­kla­gen) sowie sämt­li­che sich zwi­schen uns und dem Käu­fer erge­ben­den Strei­tig­kei­ten aus den zwi­schen uns und ihm geschlos­se­nen Kauf­ver­trä­gen unser Fir­men­sitz. Wir sind jedoch berech­tigt, den Käu­fer auch an sei­nem Wohn- und/oder Geschäfts­sitz zu ver­kla­gen.
    2. Der Ver­trag zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer ein­schließ­lich die­ser Bedin­gun­gen unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      Stand 10/2012